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Väter und ihre Kuckuckskinder

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat im Januar 2005 (Az.: XII ZR 227/03) entschieden, dass heimlich eingeholte DNA-Analysen in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwertet werden dürfen, weil dies gegen das Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verstoße.

Für die beiden klagenden Väter bedeutet dies, dass sie über Jahre den Kindern Unterhalt zahlen müssen und diese Kinder auch noch gesetzlich einen Anspruch auf das Familienerbe haben, obwohl wissenschaftlich feststeht, dass sie nicht die biologischen Väter sind.

Hat man denn als Vater überhaupt keine Chance gegen „Kuckuckskinder“ ?

Eine Befragung in der Bevölkerung hat ergeben, dass ca. 10 % aller Kinder nicht von den Vätern sind, die für ihren Unterhalt aufkommen.

Das Gesetz sieht hier die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung vor. Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass der vermeintliche Vater einen Anfangsverdacht hat, dass er nicht der biologische Vater ist bzw. sein kann. Ein solcher Anfangsverdacht besteht z.B. wenn das Erscheinungsbild des Kindes von dem des vermeintlichen Vaters erheblich abweicht oder wenn nachvollziehbar behauptet werden kann, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis zu einem oder mehreren anderen Männern „Kontakt“ hatte. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung muss dann innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der betroffene „Vater“ sichere Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die biologische Vaterschaft sprechen.

Übrigens: Kommt es zu einem Urteil, mit dem festgestellt wird, dass die Vaterschaft nicht besteht, und wird später sogar noch festgestellt, wer der tatsächliche biologische Vater ist, könnten unter bestimmten Umständen die bisherigen Unterhaltszahlungen vom tatsächlichen Vater zurückgefordert werden.

Trotzdem sollte man(n) sich nicht leichtfertig in einen solchen Prozess stürzen, denn einen Familienfrieden wird es danach sicherlich nicht mehr geben.

 

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