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Muß der Erbe auch die Schulden übernehmen?

Zu einer Erbschaft gehört nicht nur das „dicke“ Bankkonto und das Hausgrundstück am See, auch die Hypothek auf dem Haus, die noch nicht erfüllten Darlehensverträge und die Ratenzahlungen bei Versandhäusern gehören dazu. In den meisten Fällen weiß der Erbe zunächst gar nichts von diesen Schulden, denn wer glaubt schon, dass seine Angehörigen einen Schuldenberg aufgehäuft haben. Deshalb wird auch nichts überprüft, es wird sogar ein Erbschein beantragt, denn man ist ja schließlich Erbe geworden. Doch plötzlich flattern die ersten Mahnungen ins Haus. Die Versandhäuser verlangen Zahlung, die Bank droht mit der Zwangsversteigerung. Angesichts dieser Forderungen sucht man nach einem Ausweg und stellt mit Erschrecken fest, dass die Ausschlagungsfrist (6 Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft) schon seit langem verstrichen ist. Droht jetzt der finanzielle Ruin, muss man nun alle Schulden die der Erblasser hatte, aus eigener Tasche bezahlen? Bleibt nur noch die private Insolvenz ?

Der Gesetzgeber hat diese Probleme gesehen und verschiedene Möglichkeiten geschaffen auch noch später den Erben vor dem finanziellen Ruin zu schützen.

Es gibt z.B. die Möglichkeit in einem Aufgebotsverfahren feststellen zu lassen ob die Schulden größer sind als das Erbe. Ähnliches ist über die Errichtung einer „Inventarliste“ möglich. Auch gibt es die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung.

Letztendlich wird dadurch die Haftung allein auf den Nachlass beschränkt. Das eigene Vermögen wird also nicht angetastet.

Diese Möglichkeit hat gegenüber der Erbausschlagung auch noch einen Vorteil: Schlägt man die Erbschaft aus, hat man keine rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf  den Nachlass. Das Eigentum an allen Gegenständen ggfls. auch Grundstücken ist verloren. Beschränkt man hingegen die Haftung auf den Nachlass, wird man Eigentümer und hat die Möglichkeit bestimmte Gegenstände und auch Grundstücke „freizukaufen“.

Trotzdem Vorsicht!! Die Ausschlagung ist in jedem Fall der sicherere Weg. Die Haftungsbeschränkung ist in den meisten Fällen nur die Notlösung, falls man die Ausschlagungsfrist versäumt hat. Diesen Weg sollte man zudem auch nicht ohne fachkundige Hilfe gehen.

Nur wenn feststeht, dass der Nachlass hoffnungslos überschuldet ist, kommt zuletzt eine   Nachlassinsolvenz in Betracht.

 

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