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Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Die Anwaltsgebühren sind grundsätzlich vom Gegenstandswert und den Arten der anwaltlichen Tätigkeit abhängig. Zur stets anfallenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühr kommen, je nach Tätigkeit, noch eine Termins-, und/oder eine Vergleichsgebühr hinzu. Der Zeitaufwand der Tätigkeit oder der Umfang eines Schriftsatzes spielen regelmäßig keine Rolle. Ein Zeithonorar muss ausdrücklich vereinbart werden.

Neben der Kostenübernahme durch eine Rechtschutzversicherung gibt es die Möglichkeiten der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.

Im außergerichtlichenBereich kann Beratungshilfe beantragt werden, welche die Kosten des eigenen Anwalts im außergerichtlichen Bereich abdeckt.

Für das gerichtliche Verfahren z.B. im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts besteht für Bedürftige die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu erhalten. Auf den PKH-Antrag hin überprüft das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Erfolgsaussicht der jeweiligen Rechtsverfolgung. Bei der Antragstellung muss deshalb entweder die Klageschrift oder ein Verteidigungsschriftsatz eingereicht werden. Daher ist es zu empfehlen, den Antrag bereits über den Anwalt, der die weitere Vertretung übernehmen soll, einreichen zu lassen. Auch hier gilt allerdings, dass die anwaltliche Tätigkeit selbst honoriert werden muss, falls das Gericht die Gewährung der Prozesskostenhilfe ablehnen sollte.

Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, so muss der Mandant nicht für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts aufkommen, selbst wenn der Prozess verloren geht. Die Kosten des gegnerischen Anwalts wären in diesem Fall allerdings selbst zu tragen.

Da es für die Gewährung von PKH  sowohl auf die inhaltlichen Erfolgsaussichten als auf die persönlichen Verhältnisse des Mandanten ankommt, können Anwälte Auskünfte zu den konkreten Möglichkeiten der Bewilligung stets nur im Rahmen eines Beratungsgespräches geben.

 

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